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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – Indizien für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln

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KAMMERGERICHT
Az.: 2 Ss 60/04 – 3 Ws (B) 186/04
Beschluss vom 21.06.2004
Vorinstanz: Amtsgerichts Tiergarten, Az.: 290 OWi 2439/03

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 21. Juni 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 10. Februar 2004 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. l Nr. 3 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 130,– Euro verurteilt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, das entsprechend § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG wirksam werden soll. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung der durch § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerorts zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h. Sie weisen das angewandte Messverfahren aus, teilen den Messwert mit und lassen erkennen, welchen Toleranzwert der Tatrichter als Ausgleich für etwaige Messungenauigkeiten abgezogen hat. Dies genügt, wenn – wie hier – keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Messfehler festgestellt worden sind. Auch die Annahme vorsätzlichen Handelns begegnet keinen Bedenken. Dass der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Hierbei kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht auf die absolute, sondern auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, d.h. auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Je größer dieses ist, d.h. je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt. Bei demjenigen, der – wie hier der Betroffene – die innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durch Gesetz vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46% überschritten hat, bedarf daher die Annahme fahrlässigen Han[…]


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