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Testament – Wann liegt Testierunfähigkeit vor?

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Testamentarische Echtheit und Testierfähigkeit: Ein Blick auf den Fall des OLG Köln
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte sich mit einem komplexen erbrechtlichen Fall zu befassen, in dem es um die Echtheit eines Testaments und die Testierfähigkeit des Erblassers ging.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Wx 13/20 >>>

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Streit um die Echtheit des Testaments
Herr A, der Erblasser, verstarb im Jahr 2017. Ein handgeschriebenes Testament aus dem Jahr 2010 setzte seine Nichte als Alleinerbin ein und schloss seine beiden Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Eines der Kinder, der Beteiligte zu 2), zweifelte die Echtheit des Testaments an. Er argumentierte, dass die Unterschrift auf dem Testament nicht der typischen Unterschrift des Erblassers entsprach. Zudem vermutete er, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung möglicherweise aufgrund von Medikamenten nicht testierfähig war.
Medikamenteneinfluss und Testierfähigkeit
Ein zentrales Argument des Beteiligten zu 2) war, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter dem Einfluss von Medikamenten stand, die seine Testierfähigkeit beeinflussen könnten. Er verwies auf die Einnahme von Tilidin und Gabapentin nach einer Beinamputation im Jahr 2006. Das Nachlassgericht holte Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ein, um Klarheit über den geistigen Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu erhalten.
Entscheidung des Nachlassgerichts und Beschwerde
Das Nachlassgericht kam zu dem Schluss, dass das Testament vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde. Der Beteiligte zu 2) legte jedoch Beschwerde ein und forderte weitere Untersuchungen, insbesondere die Vorlage von Schriftproben an einen Sachverständigen und weitere Ermittlungen zur Testierfähigkeit.
OLG Köln bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichts
Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts. Es wurde festgestellt, dass die Echtheit des Testaments durch das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen bestätigt wurde. Bezüglich der Testierfähigkeit wies das OLG darauf hin, dass ein Erblasser als testierfähig angesehen wird, solange seine Testierunfähigkeit nicht zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht. Es gab keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Erblassers oder andere Beeinträchtigungen, die seine Testierfähigkeit in Frage stellen könnten.
Abschließende Anmerkungen[…]


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