LG Dortmund
Az: 2 O 154/06
Urteil vom 01.02.2007
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 15.000,00 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Rottweilers ….., für den er bei der Beklagten eine Hundehalterhaftpflichtversicherung unter Geltung der AHB der Beklagten genommen hat.
Am 13.03.2005 gegen Mitternacht fiel der Hund des Klägers die damals 68jährige Geschädigte … an, die gerade ihre Mülltonne an den Fahrbahnrand der …-Straße in … schob. Der Hund verbiss sich im linken Ellenbogen der Geschädigten, worauf diese zu Boden fiel. Die Geschädigte zog sich eine herausgerissene, tiefe Riss-Bisswunde mit teilweisem Gewebsverlust sowie sturzbedingt eine Verletzung der rechten Hand zu und musste dieserhalb stationär im Krankenhaus ….. behandelt werden.
Der Kläger zeigte der Beklagten den Schadenfall nach Erhalt eines Anspruchsschreibens der Geschädigten zunächst mit Schreiben seiner seinerzeitigen Bevollmächtigten, der Rechtsanwälte …. pp., an und ließ folgenden Schadenhergang schildern:
„Richtig (…) ist, dass unser Mandant am 13.03.2005 gegen 23.45 Uhr mit dem bei Ihnen versicherten Hund spazieren ging. Die Anspruchstellerin war gerade dabei, Ihre Mülltonne an den Straßenrand zu fahren. Gerade in diesem Moment ging der Mandant mit seinem Hund vorbei. Die Anspruchstellerin erschrak, ging zurück und fiel zu Boden. Die Mülltonne lag auf ihr. Die Zeugin Frau (…) hob die Mülltonne auf und half der Frau auf. Auf Nachfrage erklärte die zuvor Gestürzte, es sei nicht so viel passiert, es ginge schon in Ordnung. Vorsorglich wurde ihr mitgeteilt, dass eine Haftpflichtversicherung bestehe. Gegebenenfalls solle man noch einmal in Kontakt treten.“
Mit Schadenanzeige vom 29.05.2005 schilderte der Kläger den Schadenhergang sodann wie folgt:
„Am 13.03.05 gegen 23.45 Uhr ging ich mit der oben genannten Zeugin mit meinem Hund spazieren. Als ich in Höhe d. M-str. … ankam, erblickte uns die geschädigte Person, erschrak und fiel auf ihr Hinterteil.“
Wegen des weiteren Inha[…]