OLG Hamm
Az: 1 Ss OWi 1064/02
Beschluss vom: 13.02.2003
Auf den Antrag des Betroffenen vom 10. September 2002 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 4. September 2002 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 02. 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe:
Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit Urteil vom 4. September 2002 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Fahrpersonalverordnung zu einer Geldbuße von 50,- € verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene, der als Student gelegentlich als Transferfahrer für die Firma H. tätig war, am 28. März 2002 einen LKW der Autovermietung H. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t gefahren. Zum Tatzeitpunkt führte er keine Bescheinigung des Arbeitgebers über arbeitsfreie Tage für den 22. März und die Zeit vom 25. bis 27. März 2002, in dieser Zeit hatte er keine Fahrten für die Firma H. unternommen, mit.
Zur Anwendbarkeit des Fahrpersonalgesetzes hat das Amtsgericht ausgeführt:
„Das Fahrpersonalgesetz sowie die Fahrpersonalverordnung und die Verordnung EWG Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr finden vorliegend Anwendung. Gemäß § 1 Fahrpersonalgesetz findest dieses für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen, Anwendung. Der Betroffene war vorliegend als Fahrer bei der Autovermietung H. angestellt. Unerheblich ist es hier, daß es sich lediglich um eine Aushilfstätigkeit handelte. Eine Ausnahmeregelung dergestalt, dass die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nur für regelmäßige Vollzeitbeschäftigte gelten, sieht keine der einschlägigen Vorschriften vor.“
Gegen dieses Urteil richtet sich der rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem geltend gemacht wird, ein Gelegenheitsaushilfsfahrer sei dem Begriff nach nicht unter den Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes sowie der Fahrpersonalverordnung einzuordnen. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung sowie des Fahrpersonalgesetzes auf Vermietfahrzeuge k[…]