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Rechtsanwälte Kotz GbR

Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 38/17 – Beschluss vom 04.04.2017

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,– EUR.
Gründe
I.

Im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 1 war im Bestandsverzeichnis unter laufender Ziffer 47 ein Grundstück in der Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, B-Straße, mit einer Größe von 13 qm eingetragen. Die Eintragung ist gerötet. Hierzu findet sich im Bestandsverzeichnis des genannten Grundbuchs (Seite 12, Einlegebogen 4) zum einen der Vermerk „Übertragen nach Blatt 3 am 28.05.2001“. Auf Seite 13, Einlegebogen 5, des bezeichneten Grundstücks findet sich zu diesem Grundstück (neben weiteren Grundstücken) eine weitere Eintragung: „Nach Blatt 2 übertragen am 21.07.2011“. Tatsächlich ist im bezeichneten Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 3 das bezeichnete Grundstück dort im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 3 aufgeführt mit dem Vermerk: „Von Blatt 1 hierher übertragen am 28.05.2001.“ Ebenso findet sich dieses Grundstück im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 2 im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 6. Dort ist im Bestandsverzeichnis, Seite 4, Einlegebogen 1, dazu weiter aufgeführt: „Von Blatt 1 übertragen am 21.07.2011.“

Als Eigentümerin des in Blatt 2 gebuchten Grundbesitzes ist dort in Abt. I lfd. Nr. 3 seit 30.11.2016 die C-Bank eingetragen. In Abt. II lfd. Nr. 10 ist hinsichtlich des oben benannten Grundstücks am 27.12.2016 von Amts wegen ein Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung der C-Bank als Eigentümerin für die hiesigen Beteiligten zu 1. und 2. eingetragen worden. Als Eigentümer des in Blatt 3 gebuchten Grundbesitzes waren seit dem 21.01.2002 die hiesigen Beteiligten zu 1. und 2. eingetragen, Abt. I lfd. Nrn. 2 a) und 2 b). Zu Gunsten der Beteiligten zu 3. und 4. ist dort aufgrund Bewilligung in einer notariellen Urkunde vom 29.11.2016 (Bl. 88 ff. d. A.) am 06.12.2016 in Abt. II lfd. Nr. 6 eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen worden. Seit dem 10.03.2017 sind dort nunmehr unter Abt. I lfd. Nrn. 3.1 und 3.2 die Beteiligten zu 3. und 4. aufgrund Auflassung vom 29.11.2016 als Eigentümer eingetragen.

Durch Verfügung des Grundbuchamts vom 20.12.2016 (Bl. 114 ff. d. A.) ist unter anderem den hiesigen Beteiligten zu 1. und 2. mitgeteilt worden, dass das oben bezeichnete Grundstück Flurstück … der Flur … doppelt verka[…]


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