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Kinder im Straßenverkehr – Verantwortlichkeit

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Landgericht Heilbronn
Az.: 7 S 1/04 Wa
Urteil vom 05.05.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Brackenheim, Az.: 1 C 201/03

In dem Berufungsverfahren xxx wegen Schadensersatz hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung von XXX für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Brackenheim vom 19.12.2003, Aktenzeichen 1 C 201/03, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Gegen dieses Urteil wird die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1780,21 €
Tatbestand:
Bezüglich des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 75a ff d.A.) Bezug genommen. Das Urteil wurde den Parteivertretern jeweils am 15.12.2003 zugestellt (Bl. 81f d.A.). Die Berufung der Beklagten Ziffer 1 (Bl. 83 d.A.) ging am 08.01.2004, die Berufungsbegründung (Bl. 89ff d.A.) am 13.02.2004 beim Landgericht Heilbronn ein. Die sogleich mit Begründung versehene Anschlussberufung des Klägers (Bl. 95 ff d.A.) ging am 17.02.2004 beim Landgericht Heilbronn ein. Mit Berufung erstrebt die Beklagte Ziffer 1 die Abweisung der Klage. Der Kläger erstrebt über seine Anschlussberufung die Verurteilung der Beklagten Ziffer 1 auch zur Erstattung des Nutzungsausfalls in Höhe von 236,00 €, welche ihm durch das Amtsgericht versagt wurde.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten Ziffer 1 ist begründet. Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet. Die gegen die Beklagte Ziffer 1 gerichtete Klage ist unschlüssig.

I.
Zurecht hat das Amtsgericht eine Haftung der Beklagten Ziffer 1 aus §§ 823 Abs. 1 5.Var. BGB verneint. Die im Unfallzeitpunkt siebenjährige Beklagte Ziffer 1 ist für die Beschädigung des PKW des Klägers nach § 828 Abs. 2 Satz 1 in der seit dem 1. August 2002 gültigen Fassung (Artikel 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) nicht vera[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/kinder3.htm

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