VG Köln – Az.: 7 L 809/20 – Beschluss vom 07.05.2020
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung auf dem Kölner Neumarkt am 08.05.2020 in der Zeit von 21,00 Uhr bis 22,00 Uhr „Künstlerischer, kreativer Akt für Demokratie und das deutsche Grundgesetz“ mit einer Beschränkung der Teilnehmerzahl auf höchstens 50 Personen und ohne eine verbindliche Verpflichtung zur Eintragung von Teilnehmenden in eine Liste mit Vor- und Zuname, Postanschrift und Telefonnummer zu erteilen.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die begehrte Ausnahmegenehmigung ohne die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2020 genannten Auflagen zu erteilen, hat zum Teil Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der erforderliche Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft zu machen.
Dem Antragsteller steht in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang ein Anordnungsanspruch zu.
Symbolfoto: Von Volurol /Shutterstock.comNach § 11 Abs. 6 Satz 1 der derzeit bis zum 10.05.2020 gültigen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) in der ab dem 04.05.2020 gültigen Fassung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Vers[…]