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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates

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OLG Karlsruhe
Az.: 3 Ss 103/04
Beschluss vom 26.08.2004
Vorinstanz: Amtsgerichts S., Az.: 50 Cs 51 Js 23772/03/04

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts S. vom 21. April 2004 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden von der Staatskasse getragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht S. verurteilte den Angeklagten am 21.04.2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 €. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Einer Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

II.
1. Das Amtsgericht S. hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Nachdem ihn das Amtsgericht S. mit Urteil vom 21.10.1996 – rechtskräftig seit dem 26.11.1996 – wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm zudem – bei Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung – die Fahrerlaubnis entzogen hatte, verlegte der Angeklagte seinen Wohnsitz nach Spanien, wo er am 06.11.1997 – nach Ablauf der gegen ihn festgesetzten Sperrfirst am 20.06.1997 – die spanische Fahrerlaubnis erwarb. Den Antrag des Angeklagten, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das Landratsamt K. am 18.06.2001 ab, weil der Angeklagte sich einer von dort geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht unterziehen wollte. Der gegen den Bescheid vom 18.06.2001 gerichtete Widerspruch des Angeklagten wurde vom Regierungspräsidium F. am 21.02.2002 – bestandskräftig seit dem 22.03.2002 – abschlägig verbeschieden.

Am 19.10.2003 befuhr der Angeklagte mit seinem PKW öffentliche Straßen in G.

Das Amtsgericht S. vertritt die Auffassung, dass der Angeklagte dies ohne gültige Fahrerlaubnis tat und er sich dessen auch bewusst war. Die spanische Fahrerlaubnis berechtige ihn wegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik, weswegen der Angeklagte nach § 21 Abs. 1 Nr.1 StVG strafbar sei.

2. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand, weil die uneingeschränkte Anwendung von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO auf den vorliegende[…]


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