Die oberirdische Verlegung einer Wasserleitung zu einem Verkaufsstand auf einem Weihnachtsmarkt über Flächen, die als Gehweg vorgesehen sind, ist von den Besuchern des Weihnachtsmarktes als ein zu erwartendes Hindernis hinzunehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn der Wasserschlauch mittels einer nach Farbe und Struktur vom Bodenbelag unterscheidbaren Kunststoffabdeckung gesichert wird (OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.2011, Az.: 2 U 90/11). Fällt ein Weihnachtsmarktbesucher über einen solchen Wasserschlauch und verletzt er sich hierbei kann er keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Betreiber des Weihnachtsmarktes bzw. dem Budenbetreiber geltend machen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: XII ZR 182/06 Urteil vom 03.12.2008 Leitsätze: a) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. b) Trotz der nach § 1603 Abs. […]