Sanktionen bei Nichterfüllung von Auskunftspflichten im Erbrecht: Zwangsgeld und Ersatzhaft als Druckmittel
Im Kern des Falles steht die Nichterfüllung einer Auskunftspflicht im Kontext des Erbrechts. Die Schuldnerin wurde bereits durch ein Teil-Anerkenntnisurteil dazu verpflichtet, ein notarielles Bestandsverzeichnis des Nachlasses des Verstorbenen vorzulegen. Sie hat zwar ein solches Verzeichnis vorgelegt, jedoch wurde die Gläubigerin nicht über den entsprechenden Notartermin informiert, was ihre Rechte verletzt. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob die Schuldnerin ihrer Auskunftspflicht nachgekommen ist und welche Sanktionen bei Nichteinhaltung greifen.
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Auskunftspflicht und ihre juristische Bedeutung
Die Auskunftspflicht im Erbrecht ist eine unvertretbare Handlung und kann nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Sie besteht solange, bis die geschuldete Auskunft umfassend, wahrheitsgemäß und verbindlich gegeben wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Schuldnerin bereits durch ein Teil-Anerkenntnisurteil dazu verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu geben.
Mängel im vorgelegten Nachlassverzeichnis
Die Schuldnerin hat zwar ein notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt, jedoch wurde die Gläubigerin nicht über den entsprechenden Notartermin informiert. Dies stellt eine Verletzung des Anwesenheitsrechts der Gläubigerin nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Zudem hat die Gläubigerin substantiierte Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses geäußert, was die Erfüllung der Auskunftspflicht in Frage stellt.
Verhängung von Zwangsgeld und Ersatzhaft
Da die Schuldnerin ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500 € gegen sie verhängt. Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wurde ersatzweise für je 250 € ein Tag Zwangshaft angeordnet. Das Gericht hat bei der Bemessung des Zwangsgeldes das Gewicht der Rechtsgutsverletzung und das Interesse der Gläubigerin am Erhalt des notariellen Nachlassverzeichnisses berücksichtigt.
Kosten des Verfahrens
Die Schuldnerin wurde darüber hinaus dazu verpflichtet, die Kosten des Zwangsmittelverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 3.500 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.