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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haustürgeschäft: Widerruf bei Ratenkauf

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LG Essen, Az.: 19 O 156/16, Urteil vom 28.02.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 50 % die Klägerin zu 1), zu 50 % der Kläger zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) schloss mit der Beklagten am 10.05.2012 einen Vertrag über ein sogenanntes „Gold-Sparbuch 1“ (Antrags-Nr. … ). Neben einer Einrichtungsgebühr in Höhe von 1.600,- Euro mit einer Rückvergütungsoption war ein monatlich zu zahlender „Sparbeitrag“ von 50,- Euro vereinbart. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zum Inhalt des Vertrags Folgendes ausgeführt:

„2.1 Mit dem Antrag auf Abschluss eines Goldsparbuchs kauft der Kunde bei der N in Form von 999,9/1.000 Goldbarren einer anerkannten Prägeanstalt. Das Gold wird durch den Kunden ratenweise in physischer Form erworben und von der N für den Kunden in ausgegrenztem Sondervermögen gelagert. …

2.3 Die N verschafft dem Kunden Eigentum an dem gekauften Gold durch Einräumung von Miteigentum nach Bruchteilen an einem im Besitz der N befindlichen Sammelbestand an Feingold. Die Übertragung des Eigentums an dem gekauften Gold erfolgt im Wege eines Besitzmittlungsverhältnisses. … Auf Verlangen gibt die N jedem Kunden die diesem zustehende Menge des Goldes heraus, ohne dass es hierzu der Genehmigung der übrigen Miteigentümer bedarf. …

2.4 Auf Antrag kann das Gold an den Kunden ausgeliefert werde. Die Mindestauslieferungsmenge beträgt 20 Gramm. … “

Das Vertragsformular enthält eine Widerrufsbelehrung, die wie folgt lautet:

„Widerrufsrecht

Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform, z.B. Brief, Fax oder E-Mail, widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an … “

Die Klägerin zu 1) zahlte an die Beklagte in Erfüllung dieses Vertrages an die Beklagte 1.450,- Euro.

Gleichfalls am 10.05.2012 schloss die Klägerin zu 1) mit der Beklagten einen Vertrag über ein weiteres sogenanntes[…]


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