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Gebührenerhöhung bei Mobilfunkverträgen zuungunsten des Kunden – § 28 TKV:

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Alles nur ein Irrtum? – Probleme bei einer Kündigung nach § 28 TKV

Verfasser: Christian Kotz, Ref. iur., Doktorand der Rechtswissenschaften

I. Einleitung:
1. Zum 01.03.2001 werden im Mobilfunknetz E-Plus für „Bestandskunden“ (= Kunden die vor dem 17.01.2001 einen E-Plusvertrag abgeschlossen haben – Für Neukunden gilt die Tariferhöhung schon zum 17.01.2001) die Gebühren für das Versenden von SMS-Nachrichten (Short Message Service) von 0,29 DM pro versendeter Nachricht (im „Normaltarif“) auf 0,39 DM pro versendeter Nachricht erhöht.
Diverse Provider von E-Plusverträgen erhöhen auch zum 01.03.2001 für „Bestandskunden“ die Preise (vgl. Amtsblatt der Regulierungsbehörde 1/2001 z.B.: Hutchison Telecom GmbH – Mitteilung 27/2001, RSLCOM Deutschland GmbH – Mitteilung 33/2001, E-Plus-Service GmbH – Mitteilung 22/2001 für Free&Easy, Mitteilung 23/2001 für alle anderen Verträge).
2. Im D1-Netz wurden zum 01.01.2001 die Tarife beim Telly-Vertrag zuungunsten der Bestandskunden geändert (für Gespräche zum E-Plus-Netz und ins Viag Interkom-Netz). In der Hauptzeit (Sunshine-Zeit) kostet die Minute statt 1,89 DM nur noch 1,29 DM. In der Nebenzeit (von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr – Moonshine-Zeit) wurden die Preise jedoch von 0,39 DM auf 0,49 DM erhöht.

II. Der Gesetzeswortlaut:
Nach § 28 Abs.3 S.2 TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) steht dem Kunden in solchen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Vergleichen Sie hierzu den Wortlaut des § 28 TKV:
§ 28 TKV
Allgemeine Geschäftsbedingungen; Vertragsänderungen
(1) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes in die Verträge einbezogen werden, weist der Anbieter in seinen Auftragsformblättern auf die Tatsache der Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und die Möglichkeit der Einsichtnahme bei seinen Geschäftsstellen hin.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können bestehende Verträge durch Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte entsprechend § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AG[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/28tkv.htm

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