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Gerüstbauerhaftung – Baugerüst – Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften

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LG Dessau-Roßlau – Az.: 4 O 617/14 – Urteil vom 17.02.2020

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2013 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2013 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 13.04.2011 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervenientin trägt die Beklagte.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche geltend.

Der Kläger war am 13.04.2011 in K. auf einer Baustelle in der L. Straße als Zimmermann der Firma Zimmerei und Holzbau M. GmbH (M. GmbH) bei Dacharbeiten eingesetzt. Gegen 14:30 Uhr stürzte er von einem Baugerüst aus ca. 3,30 m Höhe und erlitt schwere Verletzungen.

Das Baugerüst war als kombiniertes Arbeits- und Schutzgerüst für die vorgesehenen Fassaden- und Dacharbeiten aufgebaut.

Mit Rechnung vom 29.03.2011 hat die Beklagte einen Gerüstbau für das Bauvorhaben K., Tierarztpraxis gegenüber der M. GmbH abgerechnet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 € bis zum 26.02.2013 auf.

Nach weiteren Aufforderungen des Klägers teilte die # Versicherung AG dem Kläger mit Schreiben vom 15.05.2013 mit, dass sie eine Haftung der Beklagten bestreitet.

Der Kläger macht vorliegend gegen die Beklagte aufgrund des Unfalles einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 10.000,00 € und ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 € geltend.

Der Kläger behauptet, das Baugerüst der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß aufgestellt gewesen. Der Abstand zwischen Gerüst und Fassade habe 70 cm statt erlaubter 30 cm betragen, so dass ein Seitenschutz nicht gewährleistet gewesen sei.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und die Eignung des Gerüst[…]


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