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Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlehen vom Dienstherren für die Rechtsverteidigung in einem Ermittlungsverfahren

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VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Az.: 7 L 738/01.MZ
BESCHLUSS vom 02.10.2001

In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Beamtenrechts (Rückforderung) hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 02. Oktober 2001, beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26. Juni 2001 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000,– DM festgesetzt.

Gründe
Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Juni 2001, durch den der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzugs die Rücknahme der mit Bescheid vom 16. April 1997 zugestandenen Rechtsschutzgewährung verfügt hat, hat Erfolg.
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig, so dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an dessen Vollziehung anerkannt werden kann.
Mit dem Bescheid vom 26. Juni 2001 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 16. April 1997, durch den dem Antragsteller zur Bestreitung der Kosten der Rechtsverteidigung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft X) ein zinslos zurückzuzahlendes Darlehen gewährt wurde, zurückgenommen. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß §§ 1 Abs. 1 LVwVfG/48 Abs. 1 VwVfG ein (unanfechtbarer) Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, liegen jedoch nicht vor. Es fehlt bereits daran, dass der zurückzunehmende Bescheid – hier der Bescheid vom 16. April 1997 – rechtswidrig ist. Maßgeblich sind insoweit allein die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides, um dessen Rücknahme es geht (vgl. hierzu Kopp, Kommentar. zum VwVfG, 7. Auflage, § 48/33 ff.).
Der Bescheid vom 16. April 1997 ist im Einklang mit den die Fürsorgepflicht (§ 87 LBG) konkretisierenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift über den Rechtsschutz für Landesbedienstete vom 21. Februar 1991 (MinBl. S. 98) ergangen (zur Bindungswirkung dieser Verwaltungsvorschriften vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 200[…]


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