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Verkehrsunfall – Urteil in Reimform

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AG KÖLN
Az.: 266 C 498/90
Urteil vom 22.02.1991

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Köln, Abteilung 266 auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1991 für Recht erkannt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 125,00 DM nebst 4% Zinsen seit 07.11.1990 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, weil es mit der Berufung nicht angefochten werden kann.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 28.04.1990, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach alleine einzustehen hat.
Als Streitgegenstand wurde dem Gericht – wie so oft – eines der heißesten Eisen im Versicherungsrecht vorgelegt, damit es sich daran möglichst die Finger verbrennt. Es geht um den Minderwert.
Der Kläger meint, gestützt auf seinen Sachverständigen, ihm stünden 500,00 DM zu.
Die Beklagte meint, gestützt auf ihren Sachverständigen, ihm stünden nur 250,00 DM zu. Diese sind auch gezahlt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250,00 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Bei dem Unfall war das Fahrzeug des Klägers brandneu. Es handelt sich um einen Fiesta mit 1097 Kubikzentimetern und 37 Kilowatt, der im Unfallzeitpunkt nur 1834 Kilometer gefahren war. Die Reparaturkosten betrugen unstreitig 1.483,12 DM.
Beide Sachverständige haben, obwohl von verschiedenen Parteien beauftragt, ihr Gutachten „nach bestem Wissen und Gewissen“ erstattet. Demgemäß kommen sie zu völlig entgegengesetzten Ergebnissen. Deshalb sieht sich das Gericht genötigt, das beschworene beste Gewissen der Sachverständigen als Kriterium der Wahrheitsfindung vorsorglich außer Betracht zu lassen.
Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonst[…]


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