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Hundehalter/Führer: Strafbarkeit für tödliche Verletzungen durch die Hunde

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: 5 StR 419/01
Urteil vom 11.12.2001

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2001.für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten K und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2001 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die den Nebenklägern durch die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –

Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und den Angeklagten K zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte Wi zu einer Jugendstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte K als auch die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; beide Revisionen haben keinen Erfolg.
Der Angeklagte K war im Sommer 2000 Halter des vierjährigen Rüden „Zeus“, die Angeklagte Wi , die mit K zusammenlebte, Halterin der einjährigen Hündin „Gipsy“. Bei beiden Tieren handelte es sich um Mischlinge der Rassen Bullterrier, Pitbull und American Staffordshire Terrier. Beide Hunde verfügten über eine erhebliche Beißkraft und waren darauf trainiert, große Höhen zu überspringen. Die Tiere waren wiederholt auffällig geworden, weil sie andere Hunde angegriffen und ihnen zum Teil erhebliche Bißverletzungen beigebracht hatten. Im April 1998 ordnete deshalb das zuständige Wirtschafts- und Ordnungsamt an, daß der Hund „Zeus“ außerhalb der Wohnung stets an der Leine zu führen sei, weil „Zeus“ nach der Stellungnahme des Amtstierarztes zwar nicht bissig gegenüber Menschen, aber scharf gegenüber anderen Rüden sei. Da der Angeklagte diese Weisung nicht konsequent befolgte, kam es in der Folgezeit noch zu weiteren Beißvorfällen mit anderen Hunden. Dies veranlaßte das Wirtschafts- und Ordnungsamt im Mai 2000, „Zeus“ als gefährlichen Hund im Sinne der Hundeverordnung einzustufen. Die dem Hundehalter in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen beinhalteten eine Maulkorbpflicht für den Rüden und die Anordnu[…]


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