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Kletterunfall an Kletterfelsen – Haftung eines Kletterers bei einem Sturz auf den Sichernden

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 82/09 – Urteil vom 17.03.2011

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. März 2009 verkündete Grundurteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 234/07, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht im Wege der Teilklage u.a. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Kletterunfall geltend, der sich am 2. April 2005 am Kletterfelsen in der … Straße in G… ereignet hat.

Der Beklagte kletterte an diesem Tage gegen 16:30 Uhr über die Route Nr. 5 „H…“ und wurde dabei durch den Kläger mittels des statischen Sicherungsgerätes GRIGRI gesichert. In Höhe der achten Zwischensicherung stürzte der Beklagte bei dem Versuch, das Seil in die achte Zwischensicherung einzuklinken, ab und fiel bis kurz über dem Erdboden. Infolge des Sturzes wurde der Kläger hochgezogen und gegen den herabstürzenden Beklagten geschleudert, wobei der Beklagte mit der rechten Seite seines Thorax gegen den Kopf des Klägers aufschlug. Durch den Zusammenprall zog sich der Kläger eine Querschnittslähmung in Form einer kompletten spastischen Paraplegie, eine Fraktur der Brustwirbelknochen fünf und sechs, eine Gehirnerschütterung, ein traumatisches Hirnödem, eine Schädeldachfraktur, eine Schädelbasisfraktur sowie weitere Verletzungen zu. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dadurch, dass er unstreitig das Seil zuvor nicht in die siebente Zwischensicherung eingehängt hatte, den Unfall kausal verursacht hat, sowie über ein dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, soweit Ansprüche geltend gemacht werden, auf die Leistungen von Sozialversicherungsträgern erbracht worden seien. Darüber hinaus hat der Beklagte hilfsweise eine konkludente Einwilligung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Haftungsgemeinschaft zwischen den Parteien eingewandt.


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