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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architektenvertrag – Vorliegen Mangel / Pflichtverletzung Architekt

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LG Landshut – Az.: 54 O 3945/18 – Urteil vom 17.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 63.525,34 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach der Errichtung eines von der Beklagten geplanten Gebäudes.

Mit Vertrag vom 14.04./21.04.2008 beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Objektplanung für einen Neubau des Internatsgebäudes am Agrarbildungszentrum S. in L.. Dabei wurde eine stufenweise Beauftragung vorgesehen, wobei der Kläger in der Folge sämtliche Leistungsphasen bis zur Leistungsphase 8 abrief.

Unter „§ 1 Gegenstand des Vertrages“ heißt es unter Ziffer „1.3.6 Wirtschaftliche Vorgaben“:

Die vom Auftraggeber für die Gesamtbaumaßnahme gesetzte Kostenobergrenze liegt bei 7.000.000,00 EUR. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in Abstimmung mit den übrigen am Planungsprozess Beteiligten so zu planen, dass die Kostenobergrenze nicht überschritten wird.

Unter Ziffer 1.4 des Vertrages wurden Leistungen für Möbel aufgenommen. Ausdrücklich nicht aufgenommen wurde „nichtöffentliche Erschließung, Abwasser und Versorgungsanlagen und Verkehrsanlagen“.

Unter „§ 4 Leistungen fachlich Beteiligter“ heißt es:

Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

(…)

3.) Elektro: IB R.G., XY

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag in Anlage K 1 verwiesen.

Darüber hinaus vereinbarten die Parteien die Geltung von allgemeinen Vertragsbestimmungen (Anlage K 2). Dort heißt es unter „§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und andere fachlich Beteiligten“:

2.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.

Weiterhin vereinbarten die Parteien zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten und Ingenieurleistungen (Anlage K 3). Dort heißt es unter Ziffer „8.2 Koordinieren der Beteiligten“:

Koordinieren aller an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten und der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen zur Vermeidung von Behinderungen, Beschädigungen fertiggestellter Bauteile und zur Sicherstellung eines reibungslosen und zügigen Bauablaufs.

Im Zuge der Bauaus[…]


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