Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: II-4 UF 156/04
Urteil vom 06.01.2005
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.5.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kempen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Höhe von 224.604,07 EUR abgewiesen worden ist.
Gründe:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Die am 1.6.1984 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 10.11.1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil vom 27.5.1994 geschieden worden. Die Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt, während das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag (10.11.1993) sein Anfangsvermögen übersteigt. Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch darüber, ob sich das Anfangsvermögen des Beklagten nach § 1374 Abs. 2 BGB um den anteiligen Wert mehrerer in den neuen Bundesländern gelegener Grundstücke erhöht.
Der Beklagte ist zu einem Anteil von 3/8 Miterbe nach seinem am 22.5.1965 verstorbenen Vater H. P., der Eigentümer des Grundstücks in D. war. Außerdem hat er zu einem 10/48-Anteil seine am 16.3.1977 verstorbene Tante H. P. beerbt, in deren Eigentum drei in D. und M. gelegene Immobilien gestanden hatten. Alle vier Grundstücke waren im Jahre 1962 – also noch vor dem Tod der Erblasser – entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden. Nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes sind die Immobilien in den Jahren 1992 bzw. 1994 und 1995 (übrige Grundstücke) auf die Erbengemeinschaften rückübertragen worden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte unter Berücksichtigung des seinem Anfangsvermögen zuzurechnenden Wertes der rückübertragenen Grundstücke keinen Zugewinn erzielt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Anwendbarkeit des § 1374 Abs. 2 BGB in Abrede stellt und beantragt, in Abänderung des Urteils AG Kempen – 17 F 129[…]