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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung – Voraussetzungen

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ArbG Köln – Az.: 12 Ca 232/16 – Urteil vom 23.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 10.071,54 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses anlässlich einer arbeitgeberseitigen auf personenbedingte Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.

Die Beklage beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des KSchG. Bei ihr besteht ein Betriebsrat.

Der am 20.01.1961 geborene, verheirate und keinem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 20.01.1998 im Bereich Türinnenverkleidung zuletzt als Operator 2 in der Endmontage  tätig. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen betrug zuletzt 3.357,18 Euro. Der Kläger ist mit einem Grad von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Der Kläger leidet unter einer insulinpflichtigen Diabetes, einer Essstörung mit Adipositas permagna und unter Veränderungen des Skelett-Stützsystems. Er wies in der Vergangenheit folgende Fehlzeiten auf:

2000: 21 Arbeitstage
2001:  9 Arbeitstage
2002: 23 Arbeitstage
2003: 56 Arbeitstage
2004: 69 Arbeitstage
2005: 18 Arbeitstage
2006: 73 Arbeitstage
2007: 36 Arbeitstage
2008: 39 Arbeitstage
2009: 64 Arbeitstage
2010: 75 Arbeitstage
2011: 190 Arbeitstage, davon 69 mit Entgeltfortzahlung
2012: 251 Arbeitstage, 0 Tage Entgeltfortzahlung
2013: 250 Arbeitstage, 0 Tage Entgeltfortzahlung
2014: 251 Arbeitstage, 0 Tage Entgeltfortzahlung
2015: 242 Arbeitstage, 0 Tage Entgeltfortzahlung;
ausgesteuert seit dem 26.07.2012.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 02.05.20167 nebst der Anlagen verwiesen.

Die tarifliche Jahressonderzahlung, die wegen Krankheit nicht gekürzt werden darf, wurde jeweils in Höhe von 55 % des Monatsdurchschnittsgehalts ausgezahlt.

Die Beklagte führte mit dem Kläger am 08.07.2003, 22.11.2004 und 15.09.2006 mehrfach Gespräche über seinen Gesundheitszustand. Der Kläger absolvierte 2003 und 2008 für jeweils drei Wochen eine stationäre Reha-Maßnahme. Eine für den Zeitraum 21.06.2011 bis 21.07.2011 geplante Wiedereingliederungsmaßnahme in Form des Hamburger Modells wurde am 05.07.2011 vorzeitig abgebrochen. Eine weitere stufenweise Wiedereingliederung war für den Zeitraum 18.06.2012 bis 13.07.2012 geplant, wurde a[…]


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