Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: l Ss 132/02
Beschluss vom 26.08.2002
Leitsatz
Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kann nur durch eine Untersuchungshandlung bewirkt werden, aus der sich für den Adressaten der Maßnahme unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden. Ob er dies dann letztlich auch so verstanden hat ist hingegen ohne Belang, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene die an ihn gerichtete Maßnahme gedeutet hat.
In dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 26. August 2002 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Gründstadt vom 2. Juli 2002 wird auf Kosten der Landeskasse als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 81 km/h eine Geldbuße festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt. Nach Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verfahren mit Urteil vom 3. Juni 2002 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Bußgeldrichter das Verfahren eingestellt, weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Abs. 1 OWiG). Nach dem Vorfall vom 11. November 2001 war bis zum Erlass des Bußgeldbescheids am 27. Februar 2002 die dreimonatige Verjährungsfrist nach §§ 26 Abs. 3,24 StVG abgelaufen. Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten. Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 7, Januar 2002 ein als „Anhörung/Zeugenfragebogen“ überschriebenes Schriftstück übersandt. Dies hat den Lauf der Verjährung indes nicht unterbrochen. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung u.a. durch die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, sowie durc[…]