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Rechnungsberichtigung – Möglichkeit des Vorsteuerabzugs

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Finanzgericht Hamburg
Az: 2 V 149/11
Beschluss vom 06.12.2011

Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der … In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate August und September 2010 berücksichtigte sie Vorsteuerbeträge in Höhe von 9.140,76 € (für August) und 57.112,68 € (für September) aus Rechnungen der A GmbH. Der Antragsgegner ordnete mit Bescheid vom 30. März 2011 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume Juli 2010 bis Februar 2011 bei der Antragstellerin an. Während der Prüfung teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner am 09. Mai 2011 mit, dass sie ihre Geschäftsleitung ab dem 01. Mai 2011 verlegt habe. Ihre neue Anschrift laute X-Straße …, B. Der Prüfer des Antragsgegners bat daraufhin am 10. Mai 2011 das nunmehr zuständige Finanzamt B um einen Prüfungsauftrag, um die Prüfung zu beenden und die Mehrsteuern festsetzen zu können. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 erteilte das Finanzamt B dem Antragsgegner gemäß § 26 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) die Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens der Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Antragstellerin. Nach dem Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 18. Mai 2011 weisen die Rechnungen der A GmbH aus den Monaten August und September 2010 weder eine Steuernummer noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf. Der Prüfer kam deshalb zu dem Schluss, dass die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehbar sei. Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 änderte der Antragsgegner die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat August 2010 gemäß § 164 Abs. 2 AO und setzte eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung von 5.816,83 € fest. In den Erläuterungen zum Bescheid ist ausgeführt, dass Vorsteuern in Höhe von 9.140,76 € gemäß dem Bericht der Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht abziehbar seien. Mit Bescheid vom selben Tage änderte der Antragsgegner die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat September 2010 gemäß § 164 Abs. 2 AO und setzte eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Höhe von 58.477,98 € fest. In den Erläuterungen zum Bescheid ist ausgeführt, dass Vorsteuern in Höhe von 57.112,68 € laut Bericht zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht abziehbar […]


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