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Nassreinigung: übliche Vergütung und Anerkenntnis durch Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers

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Landgericht Karlsruhe
Az: 9 S 671/09
Urteil vom 20.12.2013

Leitsätze
Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB ist regelmäßig nicht auf die betriebswirtschaftliche Angemessenheit abzustellen und hierüber auch kein Beweis zu erheben. Dies gilt auch, wenn die Vergleichsgruppe im Rahmen der Ermittlung der (Orts-)Üblichkeit der Vergütung – bedingt durch die Besonderheiten des Marktes (hier: Nassreinigung) – klein und homogen ist. Wie im Mietwagen-Unfallersatzgeschäft ist der Geschädigte regelmäßig überfordert, wenn ihm über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufgabe zugedacht wird, ein Marktversagen zu korrigieren.
Tenor
1. Auf die Berufung wird das Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.11.2009 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.049,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 11.10.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 EUR zu bezahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um restliche Bezahlung einer Rechnung für die „…“-Nassreinigung verschiedener Straßen in Karlsruhe, nachdem aus einem Bus der Beklagten Getriebeöl ausgelaufen war. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Es hat ausgeführt, über die auf einen Anspruch der Stadt Karlsruhe gestützte Klage sei nicht durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Insoweit hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen, weil nur dieses über den öffentlich-rechtlichen Anspruch entscheiden könne. Ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) stehe der Klägerin nicht zu. Ein solcher sei durch den Haftpflichtversicherer, den …, nicht wirksam i.S.v. § 288 ZPO zugestanden worden. Die Klägerin habe ein ausschließlich eigenes Geschäft besorgt, denn sie habe aufgrund des zwischen ihr und der Stadt Karlsruhe geschlossenen Vertrages vom 20./26.11.2007 gehandelt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diese[…]


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