Reisemängel müssen von dem Reisenden dem Reiseveranstalter direkt oder bei einer von ihm benannten Stelle angezeigt werden. Die Anzeige von Reisemängeln durch den Reisenden an der Hotelrezeption ist hierfür nicht ausreichend, da nicht gewährleistet ist, dass der Reiseveranstalter über die bestehenden Reisemängel informiert wird. Bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden nach der Anzeige der Reisemängel einen Umzug in ein anderes geeignetes und reisemängelfreies Hotel an, so muss der Reisende dieses Angebot des Reiseveranstalters auch dann annehmen, wenn seine Urlaubsreise nur noch 4 Tage dauert. Zieht ein Reisender trotz des Umzugsangebots des Reiseveranstalters nicht in ein anderes geeignetes und reisemängelfreies Hotel um, verliert er seine Reiseminderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter (Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2013, Az.: 264 C 25862/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Saarbrücken Az: 4 U 470/06-153 Urteil vom 27.02.2007 In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2007 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken […]