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Stromlieferungsvertrag: Einstweilige Verfügung gegen Stromsperre wegen Zahlungsverzugs

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AG Lübeck, Az.: 31 C 3715/14

Beschluss vom 23.12.2014

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin in ihrer Wohnung im P. Weg in L. mit Strom zu versorgen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:

Antragschrift vom 23.12.2014
Gründe
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 23.12.2014 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft gemacht.

I. Verfügungsanspruch

Symbolfoto: Sashkin/Bigstock

1. Ein Anspruch auf Stromlieferung nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG gegen die gerichtsbekannt passiv legitimierte Antragsgegnerin als Grundversorgerin ist glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift haben Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, zu den allgemeinen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Antragstellerin verfügt insbesondere über einen Netzanschluss, über den der Strom geliefert werden kann (zu diesem Erfordernis vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. März 2009 – Kart U 11/08 zit. nach juris). Dies geschah zuvor durch die St. S.

Eventuelle Gegenansprüche der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin wegen offener Zahlungen aus einem Wärmelieferungsvertrag stehen dem Anspruch aus § 36 Abs. 1 EnWG nicht entgegen. Es besteht nämlich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Recht der Antragsgegnerin, nach Maßgabe des 273 BGB von der Durchführung der Stromversorgung abzusehen. Nach dieser Vorschrift ist nämlich notwendig, dass die Verpflichtungen des Schuldners und sein Anspruch wegen dessen Nichterfüllung er die von ihm geschuldete Leistung zurückbehalten will, aus demselben rechtlichen VerhÃ[…]


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