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Beseitigungsanordnung abfallrechtliche – Schrottfahrzeug

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VG STUTTGART
Az.: 19 K 5422/02
Urteil vom 26.09.2003

In der Verwaltungsrechtssache abfallrechtlicher Anordnung hat die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2003 am 26. September 2003 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Beseitigungsanordnung.
Im Mai 2001 erhielt der Beklagte Mitteilung des Polizeipostens …, wonach der Kläger im B…weg 15 in A…-D… ein Schrottfahrzeug der Marke Daimler-Benz abgelagert habe. Er forderte den Kläger mit Schreiben vom 28.05.2001 zur Entsorgung des Fahrzeugs bis zum 15.06.2002 auf. Nachdem der Kläger darauf nicht reagierte, erging am 09.08.2001 ein Bußgeldbescheid, in dem ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 600,– festgesetzt wurde. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, der PKW befinde sich in Restaurierung. Diese habe nur deshalb unterbrochen werden müssen, weil der frühere Abstellplatz habe geräumt werden müssen. Das Amtsgericht Aalen stellte das Verfahren mit Beschluss vom 07.06.2002 ein.
Bereits unter dem 26.04.2002 erging die angefochtene Verfügung, mit der der Beklagte den Kläger aufforderte, das Fahrzeug bis zum 31.05.2002 zu entsorgen.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.05.2002 Widerspruch ein, den er u. a. damit begründete, bei dem Fahrzeug handle es sich nicht um Abfall, denn es fehle der Wille zur Entledigung.
Das Fahrzeug entfernte er im Oktober 2002 aus dem B…weg 15.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08.11.2002 zurück und führte aus, die Hauptsache habe sich nach Entfernung des Fahrzeugs erledigt. Es prüfte dennoch die Rechtmäßigkeit der Verfügung und gelangte zu dem Ergebnis, dass diese nicht zu beanstanden sei.
Der Kläger hat am 08.12.2002 Klage zum erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht zur Entsorgung verpflichtet; bei dem Fahrzeug handle es sich nicht um Abfall i. S. des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Er beabsichtige weiterhin dessen Reparatur. Eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit liege nicht vor. Der Kläger hat […]


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