Sozialgericht Düsseldorf
Az: S 2 KA 61/08
Urteil vom 14.07.2010
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.077,17 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 nebst 20,00 EUR vorgerichtlicher Mahnkosten und 661,16 EUR vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Anwaltsvergütung zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist ein Schadensersatzanspruch wegen der Aufwendungen für Zahnersatz-Leistungen.
Die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der Beklagte ist Zahnarzt und zur vertragszahnärztlichen Versorgung in S zugelassen.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 08.06.2005 – 22 Cs 130 Js 122/04 – setzte das Amtsgericht S gegen den Beklagten wegen Betruges in 37 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 110,- EUR (= 9.900,- EUR) fest. Ihm wurde zur Last gelegt, für Patienten, die in der Zeit von September 1999 bis Oktober 2002 Zahnersatz benötigt hätten, diesen u.a. bei der Fa. J-E Zahntechnik GmbH bestellt zu haben. Diese hätte sich auf den Vertrieb von Zahnersatz, den sie hauptsächlich in Asien (Hongkong) weit unter den deutschen Herstellungskosten habe fertigen lassen, spezialisiert. Mit dem Geschäftsführer dieses Unternehmens G N habe der Beklagte vereinbart, dass der an ihn gelieferte Zahnersatz nicht nach dem von dort angebotenen und für den Bezug von günstigem Zahnersatz stehenden Tarif „Standard“, sondern nach den Tarifmodellen „Kasse“ und „Privat“, die sich an dem BEL II und der GOZ orientiert hätten, habe abgerechnet werden sollen. Aus dem zu erzielenden Überschuss habe sodann die mit dem Beklagten vereinbarte Rückerstattung in Höhe von 20 % der in diesen Rechnungen ausgewiesenen Nettoleistungssummen gezahlt werden sollen. Diese Vereinbarung habe der Beklagte getroffen, obwohl er gewusst habe, dass er aufgrund von § 11 Ziffer 2 EKV-Z und § 9 GOZ nur berechtigt gewesen sei, die tatsächlich anfallenden Kosten zu berechnen und er verpflichtet gewesen sei, gewährte Rabatte und Rückerstattungen offen zu legen und weiter zu leiten. In Kenntnis der Tatsache, dass diese Rechnungen mindestens um die ihm gewährte Barrückerstattung erhöht gewesen seien und keinen Hinweis auf die Rückerstattung enthalten hätten, habe der Bek[…]