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Reuegeld – Steuerbarkeit: Umfang der sonstigen Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG

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BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 32/04
Urteil vom 24.08.2006

Leitsätze:
Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Tatbestand:
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren je hälftige Miteigentümer zweier Grundstücke. Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1991 veräußerten die Kläger die Grundstücke für 4 054 359 DM. In Ziffer IX. des Kaufvertrages war u.a. bestimmt: „Der Käufer behält sich das Recht vor, von diesem Vertrag durch einseitige Erklärung zurückzutreten, wenn … nicht bis zum 31.12.1992 das Vertragsobjekt durch rechtswirksamen Bebauungsplan als Gewerbegebiet … ausgewiesen ist.“ In Ziffer IV. des Vertrages wurde folgende Abrede getroffen: „Dafür, dass der Verkäufer bis zu einem evtl. von dem Käufer erklärten Rücktritt keine Möglichkeit der anderweitigen Veräußerung des Kaufgegenstandes hat, verpflichtet sich der Käufer für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts, einen Betrag von 10 % des Kaufpreises gleich 405 435,90 DM zu zahlen.“
Nachdem die Grundstücke nicht bis Jahresende 1992 als Gewerbegebiet ausgewiesen worden waren, trat der Käufer Anfang 1993 vom Kaufvertrag zurück. Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages verständigten sich die Vertragsparteien auf ein verringertes Reugeld.
Nach Abzug von Werbungskosten stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 237 467 DM fest.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Zahlung eines Reugeldes als nicht steuerbaren Vorgang im Vermögensbereich (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2004, 1527).
Hiergegen richtet sich die Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Vereinbarung eines Reugeldes sei ein selbständiges Rechtsgeschäft mit eigenem Regelungsinhalt, welches wirtschaftlich einem bindenden Kaufangebot vergleichbar sei und daher der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG unterliege.
Das FA beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Kl[…]


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