Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: 2 Ss 69/08
Urteil vom 16.12.2008
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 14. April 2008 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Eberswalde zurückverwiesen.
Tatbestand:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB freigesprochen. Nach den Urteilsausführungen reichen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus, um dem Angeklagten die Tat nachzuweisen, weil das Ergebnis einer dem Angeklagten entnommenen Blutprobe nicht verwertet werden könne.
Das Urteil enthält die folgenden Feststellungen:
„Der Angeklagte führte [am 21.11.2007 gegen 16.10 Uhr in E. auf der B.straße das Moped, Marke Kynko, Kennzeichen …]; er wurde von den Polizeibeamten K. und Ku. bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz der Firma P. festgestellt. Bei der Kontrolle der Fahrzeugpapiere wurde [Alkoholgeruch in der] Atemluft bei dem Angeklagten festgestellt. Die daraufhin veranlassten Ermittlungshandlungen führten dazu, dass der hinzutretende Polizeibeamte POM M. mit dem Angeklagten zur Blutentnahme in das nahe gelegene Klinikum B. fuhr. Dort wurde dem Angeklagten um 16.50 Uhr eine Blutprobe entnommen. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung durch das Brandenburgische Landesinstitut für Rechtsmedizin ergab nach dem Befundbericht über die Untersuchung auf Ethanolkonzentration vom 26.11.2007, dass die Blutprobe eine Ethanolkonzentration von 2,13 mg/g zum Zeitpunkt der Entnahme hatte.“
Zu den näheren Umständen der Anordnung der Blutprobenentnahme enthält das Urteil keine ausdrücklich als solche bezeichneten Feststellungen. Den Urteilsausführungen im Rahmen der Wiedergabe des Inhalts der Aussage des POM M. in der Hauptverhandlung und den sich daran anschließenden Rechtsausführungen des Amtsgerichts ist jedoch im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, die Blutprobenentnahme sei von POM M. angeordnet worden. Dieser habe an einen richterlichen Beschluss nich[…]