Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Blutentnahme durch Polizei nur in Eilfällen zulässig

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: 2 Ss 69/08
Urteil vom 16.12.2008

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 14. April 2008 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Eberswalde zurückverwiesen.

Tatbestand:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB freigesprochen. Nach den Urteilsausführungen reichen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus, um dem Angeklagten die Tat nachzuweisen, weil das Ergebnis einer dem Angeklagten entnommenen Blutprobe nicht verwertet werden könne.
Das Urteil enthält die folgenden Feststellungen:
„Der Angeklagte führte [am 21.11.2007 gegen 16.10 Uhr in E. auf der B.straße das Moped, Marke Kynko, Kennzeichen …]; er wurde von den Polizeibeamten K. und Ku. bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz der Firma P. festgestellt. Bei der Kontrolle der Fahrzeugpapiere wurde [Alkoholgeruch in der] Atemluft bei dem Angeklagten festgestellt. Die daraufhin veranlassten Ermittlungshandlungen führten dazu, dass der hinzutretende Polizeibeamte POM M. mit dem Angeklagten zur Blutentnahme in das nahe gelegene Klinikum B. fuhr. Dort wurde dem Angeklagten um 16.50 Uhr eine Blutprobe entnommen. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung durch das Brandenburgische Landesinstitut für Rechtsmedizin ergab nach dem Befundbericht über die Untersuchung auf Ethanolkonzentration vom 26.11.2007, dass die Blutprobe eine Ethanolkonzentration von 2,13 mg/g zum Zeitpunkt der Entnahme hatte.“
Zu den näheren Umständen der Anordnung der Blutprobenentnahme enthält das Urteil keine ausdrücklich als solche bezeichneten Feststellungen. Den Urteilsausführungen im Rahmen der Wiedergabe des Inhalts der Aussage des POM M. in der Hauptverhandlung und den sich daran anschließenden Rechtsausführungen des Amtsgerichts ist jedoch im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, die Blutprobenentnahme sei von POM M. angeordnet worden. Dieser habe an einen richterlichen Beschluss nich[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv