AG Bremen, Az.: 9 C 131/13
Urteil vom 20.06.2013
Die Beklagte wird auf ihre Säumnis hin verurteilt, an die Klägerin 0,91 € an ausgerechneten Zinsen für den Zeitraum 12.11.2012 bis 10.12.2012 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 313a, b ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist überwiegend unschlüssig und also unbegründet; bis auf die Zinsen stehen die als Hauptforderung geltend gemachten Nebenforderungen der Klägerin nicht zu. Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Inkassokosten in Höhe von 45,00 € und die Mahnkosten in Höhe von 8,00 € besteht kein Erstattungsanspruch gemäß §§ 286, 249 BGB:
Durch die nach Leistungserbringung der Beklagten zugesandte Rechnung mit Zahlungsaufforderung vom 18.10.2012 („sofort zahlbar“) wurde der Vergütungsanspruch in Höhe 214,20 € lediglich fällig gestellt. Gemäß § 286 III BGB hätte der Zugang der Abrechnung den Verzug der Beklagten allenfalls nach Ablauf von 30 Tagen begründen können.
Auch mit Zugang des Mahnschreibens vom 01.11.2012 wurde der Verzug der Beklagten nicht begründet. Zwar schließt die Normierung der 30-Tagefrist nach § 286 III BGB eine Inverzugsetzung durch Mahnung vor Fristablauf nicht aus, da die Norm nicht dem Schutz des Schuldners dient (vgl. BGH NJW 2008, 50). Beziffert der Gläubiger aber erst mit der Abrechnung über die erbrachten Dienst- oder Werkleistungen seine Forderung, so ist dem Schuldner nach Treu und Glauben regelmäßig eine ausreichende Prüfungsfrist zuzubilligen. Denn der Schuldner wird erst durch die Abrechnung vom Bestehen der Forderung – zumindest der Betragshöhe – in Kenntnis gesetzt. Ihm ist insofern ein gewisser Zeitrahmen zuzugestehen, innerhalb dessen er einzelne Rechnungspositionen gegebenenfalls prüfen (lassen) und sodann eine Bankanweisung tätigen kann (vgl. MüKo, 6. A., § 286, Rn. 52: angemessene Frist; Palandt, 71. A., § 286, Rn. 35; Staudinger (2009), § 286, Rn. 4[…]