Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az: L 17 U 46/06
Urteil vom 21.02.2007
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für rückständige Beiträge der T Bau GmbH aus T (Gemeinschuldnerin) wie ein Bürge haften muss.
Die Klägerin erwirbt, entwickelt und erschließt als Bauträgerunternehmen bebaute und unbebaute Grundstücke, plant Blauvorhaben auf eigenen Grundstücken, koordiniert und überwacht die Bauausführung, berät ihre Kunden in Finanzierungsfragen und veräußert schlüsselfertige Wohn- und Geschäftshäuser. Als Mitglied der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) erbringt sie selbst keine Bauleistungen, verfügt über keine Baumaschinen, beschäftigt keine baugewerblichen Arbeitnehmer und unterliegt nicht dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Baugewerbe. Nach dem 01. August 2002 beauftragte sie die Gemeinschuldnerin im Rahmen von Werkverträgen, Rohbauarbeiten an sieben Einzelbauvorhaben auszuführen (C-weg 48, H 44, 45, 46-49, Q-Straße). Die Gesamtauftragssumme betrug 368.480,00 EUR. Mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 17. März 2003 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Bescheid vom 24. April 2003 setzte die Beklagte für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2002 folgende Beiträge gegenüber der Gemeinschuldnerin fest: A. Umlagebeitrag 23.686,57 EUR B. Ausgleichsverfahren zum Umlagebeitrag 2.368,66 EUR C. Beitrag für den Anteil am Lastenausgleich zwischen den BGen 239,69 EUR D. Beitrag für das Insolvenz-/Konkursausfallgeld 1.219,90 EUR E. Beitrag für den Betriebsarzt/Arbeitsmedizinischen Dienst 405,59 EUR Gesamt 27.920,41 EUR.
Mit Wertstellung zum 15. Mai 2003 belastete die Beklagte das Beitragskonto der Gemeinschuldnerin mit folgenden Beträgen: Beitrag BG 2002 21.317,91 EUR Ausgleichslast 2002 239,69 EUR Beitrag Insolvenzgeld (INSG) 2002 1.219,90 EUR Beitrag Arbeitsmedizinischer Dienst (AMD) 2002 405,59 EUR Summe 23.183,09 EUR abzüglich Guthaben in Höhe von 10.489,91 EUR 12.693,18 EUR
Mit Abfindungsbescheid vom 02. Juli 2003 setzte die Beklagte für die Zeit vom 01. Januar bis zum 16. März 2003 gegenüber der Gemeinschuldnerin folgende Beiträge fest und belastete mit ihnen das Beitragskonto zum 15. August 2003: A. Umlagebeitrag 6.492,41 EUR B. Ausgleichsverfahren zum Umlagebeitrag C. Beitrag für den Anteil am Lastenausgleich zwischen den BGen 0,00 EUR D. Beitrag für das […]