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Haftung für Gebäudegefahren – Aufsicht für Gebäudedach

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Gebäuderisiken und Aufsichtspflicht: Haftungsfrage bei Dachschaden geklärt
Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage der Haftung im Falle eines Gebäudeschadens, genauer gesagt, einer spezifischen Dachschadenssituation. Der Kläger, der Schaden erlitten hat, weist in seinem Rechtsmittel, der Berufung, auf die mangelnde Kontrolle des Dachgiebels und insbesondere des Mauerwerks durch das beauftragte Wartungsunternehmen hin. Das Unternehmen, so argumentiert er, war nur für die Sicherstellung der Dichtigkeit des Daches zuständig, nicht aber für die Überwachung von anderen Teilen des Daches. Das Kernproblem in diesem rechtlichen Kontext dreht sich um die Auslegung und Umfang von Verantwortlichkeiten im Rahmen eines Wartungsvertrags.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 76/02 >>>

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Wartungsvertrag und Aufgabenbereich
In ihrer Verteidigung wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und erweitert ihre Ausführungen. Sie stellt klar, dass der gesamte Dachbereich, einschließlich des mit Dachziegeln verkleideten Giebels, Gegenstand des Wartungsvertrages war. Sie behauptet, dass die Aufsicht und Wartung des Daches auch das Mauerwerk einbezogen hätte.
Beweiserbringung und Lebenserfahrung
Der Kläger stützt seine Argumentation auf die Annahme, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Gebäude als fehlerhaft errichtet oder unterhalten gilt, wenn sich Teile davon gelöst haben. Damit liegt der sogenannte Beweis des ersten Anscheins bei ihm, da er als Geschädigter einen Beweis dafür erbringen muss, dass das Gebäude nicht ordnungsgemäß gewartet wurde.
Auslegung des Wartungsvertrages
Aus dem Wartungsvertrag geht hervor, dass die Hauptaufgabe der Wartungsfirma darin bestand, die Dichtigkeit des Daches zu gewährleisten. Jedoch ergibt sich aus einer Klausel des Vertrages, dass nach der Dachinspektion ein Zustandsbericht erstellt werden musste, der notwendige oder empfehlenswerte Instandsetzungsarbeiten aufzeigen sollte. Diese Verpflichtung beschränkte sich nicht nur auf die Dichtigkeit des Daches.
Abschließende Erwägungen und Urteilsbegründung
Schließlich offenbart die Aussage des Inhabers der Wartungsfirma, dass das Dach während der Wartung optisch inspiziert und bei Unregelmäßigkeiten weitere Prüfungen durchgeführt wurden. Dies verdeutlicht, dass der Auftrag zur Dachwartung nicht nur auf die Dichtigkeit des Daches beschränkt war. Selbst wenn keine sichtbaren Anzeichen vorhanden waren, die das Rü[…]


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