FG Hessen
Az: 1 K 3480/03
Urteil vom 24.02.2005
In dem Rechtsstreit wegen Schenkungssteuer hat der 1. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 24. Februar 2005 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob zwei unentgeltliche Zuwendungen als übliche Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anzusehen und daher steuerfrei bleiben.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrer am … 2002 verstorbenen Mutter. Wegen des Erbfalles wurde durch Erbschaftssteuerbescheid vom 17. Juli 2003 gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von …, — EUR festgesetzt. Der Wert des Nachlasses der Mutter betrug …, — EUR. Im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung gab die Klägerin an, dass ihr neben laufenden Unterhaltszahlungen und diversen anderen Zuwendungen am 24. Februar 1999 ein Betrag von ca. 73.0000,– DM für den Kauf eines Pkws und am 4. November 1999 ein Betrag von 80.000,– DM für die Instandsetzung von Haus und Garten seitens der Mutter zugewendet worden sei.
Unter Berücksichtigung dieser Zuwendungen und verschiedener Vorschenkungen setzte der Beklagte durch Schenkungsteuerbescheid vom 21. Juli 2003 gegen die Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von 20.244,60 EUR fest. Hinsichtlich der Steuerberechnung wird auf die Anlage zum Steuerbescheid verwiesen.
In der Anlage zum Steuerbescheid führte der Beklagte aus, dass es sich bei den Zuwendungen vom 24. Februar und 4. November 1999 nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG handele und diese daher nicht steuerfrei seien.
Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, bei den Vermögensverhältnissen ihrer Mutter seien die Zuwendungen auch bei der vorliegenden Größenordnung als übliche Gelegenheitszuwendungen anzusehen, wurde durch Einspruchsentscheidung vom 11. August 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Beklagten der Einspruchsentscheidung verwiesen.
Im Klageverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die fraglichen Zuwendungen für dem Pkw und die Instandsetzung von Haus und Garten als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 E[…]