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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Verletzungen am rechten Ellenbogen und rechten Handgelenk

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 17/14 – Urteil vom 15.10.2014

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 11. Dezember 2013 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger

– ein weiteres Schmerzensgeld von 8.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2009 und

– weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 90,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Januar 2012

zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 57 % und die Beklagte 43 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 43 % und der Beklagten 57 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Verkehrsunfall vom … in …. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers ist außer Streit.

Bei dem Verkehrsunfall wurde der Kläger erheblich verletzt. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte auf das Schmerzensgeld 12.000,00 € und auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 1.105,51 €.

Der Kläger, der ein Mindestschmerzensgeld von 40.000,00 € für angemessen hielt, hat mit der Klage die Zahlung eines – der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes – weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen und weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 425,07 € nebst Zinsen begehrt.

Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat durch Urteil vom 11. Dezember 2013 ein weiteres Schmerzensgeld von 18.000,00 € nebst Zinsen und weitere vorgerichtliche Kosten von 425,07 € nebst Zinsen zuerkannt. Die weitergehende Klage hat er abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.


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