Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sorgerechtsübertragung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Az.: 8 UF 189/02
Beschluss vom 17.02.2003
Vorinstanz: AG Naumburg, Az.: F 505/01

In der Familiensache hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg
nach mündlicher Verhandlung am 17. Februar 2003 beschlossen:
Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Naumburg vom 09. August 2002 abgeändert und der Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Antragstellerin abgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt EUR 3.000,–.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner streiten über das Sorgerecht für ihr eheliches Kind J… P… (geboren 18. Oktober 1994). Die Kindesmutter und das Kind sind deutsche Staatsbürger, der Kindesvater besitzt die ukrainische Staatsbürgerschaft.
Die Ehe der Kindeseltern wurde durch – rechtskräftiges – Urteil des Familiengerichts vom 24. November 1999 geschieden. Im Scheidungsverfahren wurde kein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil gestellt; vielmehr erklärten die Kindeseltern im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 1999 übereinstimmend, ihr Verhältnis zueinander habe sich entspannt und sie seien sich einig, dass das Sorgerecht für ihr Kind auch nach der Ehescheidung gemeinsam ausgeübt wird, und zwar mit der Maßgabe, dass das Kind seinen Aufenthalt bei der Kindesmutter hat.
Ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wurde erst mit Schriftsatz vom 21. November 2001 gestellt. Diesem Antrag der Kindesmutter gab das Familiengericht durch richterlichen Beschluss vom 09. August 2002 statt. Dagegen hat der Kindesvater befristete Beschwerde eingelegt.
II.
1.
Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft (§621 e Abs. 1 ZPO, §§ 19, 20 FGG) und zulässig; denn sie wurde innerhalb eines Monats seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses formgerecht eingelegt und form- und fristgerecht begründet (§ 517, 520 Abs. 1, 2 und 3 S[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv