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Oberlandesgericht Celle
Az.: 13 U 331/98
Verkündet am 31.03.1999
Vorinstanz: LG Hannover – Az.: 23 O 124/98

In dem Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Verfügung, hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1999 für Recht erkannt:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 14. Oktober 1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 20.000 DM.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat keinen Erfolg. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Landgericht ihr die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Genehmigung durch einstweilige Verfügung untersagt.

1. Die Werbung der Verfügungsbeklagten im Internet erweckt bei dem umworbenen Publikum den Eindruck, die Verfügungsbeklagte erbringe Leistungen der Rechtsberatung.

Allerdings erklärt die Verfügungsbeklagte auf ihrer „Homepage“ unter „Allgemeine Beschreibung des Service-Angebots“, sie betreibe „Recht preiswert“ als Serviceangebot und vermittele u. a. Rechtsfragen u. a. an Rechtsanwälte, die dann auf Grund Vertrags mit dem Anfragenden beratend für diesen tätig würden.

Eine über das bloße Vermitteln hinausgehende rechtsberatende Auswahlleistung der Verfügungsbeklagten wird an dieser Stelle jedoch schon durch den werbenden Hinweis darauf nahe gelegt, dass unter den beteiligten Anwälten Fachanwälte aus den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Steuerrecht, Familienrecht und Sozialrecht seien. Der Hinweis auf die Spezialisierung der Anwälte auf bestimmte Fachgebiete hat ohne rechtskundige Zuordnung der gestellten und zu stellenden Fragen zu solchen Fachgebieten keinen positiven Sinn. Wer weiter darüber nachdenkt, von wem diese Auswahlleistung erbracht werden soll, wird sie der Verfügungsbeklagten zuordnen als derjenigen, die sich als Vermittlerin anbietet.

Die nachfolgende Beschreibung der „Inhalte der Rechtsberatung“ legt nach dem Verständnis der Internet‑Nutzer die aus Sicht der Verfügungsbeklagten möglichen und („was kann nicht geleistet werden“) nicht möglichen Beratungsleistungen stichwortartig dar und gibt weiter an, bei Nichtbeantwortbarkeit einer Frage erhalte der Anfragende zwar eine Nachricht, damit seien aber für ihn keinerlei Kosten verbunden. Dem wird der Nutzer entnehmen,[…]


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