LG Berlin – Az.: 63 S 454/10 – Urteil vom 14.06.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 12 C 253/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 1.997,16 ⬠nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 117,48 ⬠seit dem 04.06.2008, seit dem 04.07.2008, seit dem 06.08.2008, seit dem 05.09.2008, seit dem 06.10.2008, seit dem 06.11.2008, seit dem 04.12.2008, seit dem 07.01.2009, seit dem 05.02.2009, seit dem 05.03.2009, seit dem 06.04.2009, seit dem 06.05.2009, seit dem 04.06.2009, seit dem 06.07.2009, seit dem 06.08.2009, seit dem 04.09.2009 und seit dem 05.10.2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Kosten der auÃergerichtlichen Beauftragung in Höhe von 229,55 ⬠freizustellen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung eines Modernisierungszuschlags in Höhe von 117,48 EUR monatlich aufgrund der Erhöhungserklärung vom 31.08.2008 ab 01.06.2008 bis einschlieÃlich Oktober 2009.
Der Beklagte hatte der zugrunde liegenden Modernisierungsankündigung vom 31.10.2007 mit Schreiben vom 28.01.2008 zugestimmt; die Modernisierungsarbeiten sind seit Februar 2008 fertig gestellt.
Ferner hatte der Beklagte dem Erhöhungsverlangen vom 31.03.2008, mit welchem die Erhöhung der Nettomiete um 35,18 EUR begehrt wurde, per 01.06.2008 zugestimmt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Modernisierungsarbeiten würden zu Unrecht doppelt berücksichtigt, weil bereits im Erhöhungsverlangen nach § 558 BGB der modernisierte Zustand der Wohnung â nämlich die Einordnung der streitgegenständlichen Wohnung in das Feld H 2 des Berliner Mietspiegels 2007, welches Wohnungen mit Sammelheizungen ausweise â Eingang gefunden habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese â unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung – die Zahlung der streitgegenständlichen Modernisierungszuschläge in Höhe von insgesamt 1997,16 EUR sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR begehrt.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Ãbrigen wird anstelle des Tatbestands auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die gemäÃ[…]