Landgericht Hamburg
Az: 311 S 106/08
Urteil vom 11.09.2009
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein Mietvertrag über eine 47,68 qm große Wohnung in der … . Die Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete um Euro 18,13, d.h. von Euro 267,00 auf Euro 285,13; dies entspricht einer Miete von 5,98 Euro/qm.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen.
Mit Urteil vom 06.08.2008 hat das Amtsgericht Hamburg den Beklagten verurteilt, einer Mieterhöhung um Euro 8,59, d.h. von Euro 267,00 auf Euro 275,59 zuzustimmen, und die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil die von der Klägerin aufgebrachte Wärmedämmung an den Außenwänden nicht als wohnwerterhöhend berücksichtigt, da ein Vergleich mit dem Heizkostenspiegel des Mietervereins für 2003 zeige, dass die Wärmedämmung nicht zu einem signifikant niedrigerem Energieverbrauch geführt habe.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 08.08.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin eingehend am 04.09.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 08.10.2008 begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, die aufgebrachte Wärmedämmung sei sehr wohl als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Wärmedämmung und wendet ein, die ortsübliche Vergleichsmiete sei aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens auf der Fuhlsbüttler Straße und der damit einhergehenden Lärmbelastung unterhalb des Mittelwerts einzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des mündlichen Verhandlungstermins vom 28. August 2009.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 558 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur Anhebung der Miete auf Euro 285,13 verlangen.
1. Die Kammer schließt sich zunächst der Beurteilung des Amtsgerichts an, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung nach Lage und allge[…]