AG Kassel
Az: 414 C 2182/09
Urteil vom 17.02.2011
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.06.09 sowie weitere 42,12 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung wird abgesehen gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
2Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Haftpflichtversicherung, Ansprüche auf Ersatz noch ausstehender Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfallereignis am 06.12.2008 in … geltend.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 7 I, 18, 823 I BGB i.V.m. §§ 249 II 1, 398 BGB, § 115 Abs. 1 Nr.1 VVG zu. Die dem Grunde nach vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden steht außer Streit.
Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Rückabtretung vom 14.04.2009 (Bl. 39 d.A.) auch aktiv legitimiert. Das Gericht legt den Klägerantrag zu 2) nach § 133, 157 BGB dahin aus, dass nunmehr Zahlung der verbleibenden Mietwagenkosten an den Kläger erfolgen soll.
Die nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten beziffert das Gericht auf 283,40 €, die erforderlichen Kosten der Abholung auf 20 €, so dass sich abzüglich der vorprozessualen Zahlung i.H.v. 135 € ein zuzusprechender Betrag i.H.v. 168,40 € ergibt.
1. Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08). Dies umfasst grundsätzlich auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war vorliegend unstre[…]