AMTSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az: 30 C 1391/98-75
Verkündet am 19.10.1998
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 30 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.1998 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt; an den Kläger DM 1.010,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.)
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat gem, Ziff. III 2.4 der Bedingungen für ec-Karten einen vertraglicher Anspruch auf Zahlung des beanspruchten Betrages. Dort heißt es:
„Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem ec-Kartenvertrag
Sobald der Bank oder dem zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der ec-Karte angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen entstehenden Schäden.
Sie übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn (]er Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat.
Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.
Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, so stellt die Bank den Kontoinhaber von seiner Verpflichtung, einen Teil des Schadens zu übernehmen, in jedem Fall in Höhe von 90% des Gesamtschadens frei.
Hat die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn
– er den[…]