AG Geilenkirchen – Az.: 17 Ls – 703 Js 260/14 – 89/14 – Urteil vom 19.03.2018
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage.
– §§ 222 StGB, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO –
Gründe
I.
Der 53 Jahre alte Angeklagte ist nicht verheiratet, er lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft. Eigene Kinder hat er nicht.
Der Angeklagte ist ausgebildeter IT-Techniker. Er arbeitet als Finanz-Controler seit dreißig Jahren fest in einer Firma. Sein Nettoeinkommen beläuft sich nach seinen Angaben auf ca. 3.000,00 EUR netto. Schulden hat er keine.
II.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
III.
In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte, der, wie bereits dargestellt, seit 30 Jahren im selben Beruf tätig ist, ist ein seit vielen Jahren erfahrener Taucher, der bereits im November 2012 wenigstens 662 Tauchgänge absolviert hatte. Der Angeklagte wird ebenso als erfahrener Tauchlehrer beschrieben. Er gilt als ruhig und verantwortungsbewusst. Seit vielen Jahren ist er als Tauchlehrer nach den Statuten des Verbandes Deutscher Tauchsportler (VDS T) geprüft. Als solcher ist er berechtigt, Taucher auszubilden.
Der Angeklagte ist Mitglied (gewesen) beim TuS O, einem allgemeinen Sportverein, der unter anderem eine Tauchsportabteilung hat. Der Verein wird durch Ehrenamtliche geführt. Nach den Statuten des Vereins stellt die Tauchsportgruppe eine gesonderte Abteilung dar, der L. in H. wurde dem TuS O, bzw. der Tauchsportabteilung von der Stadt H. mit der Vorgabe als Tauch-Gelände überlassen, dass ein Tauchlehrer vom Dienst (TLvD) jeweils bei Tauchgängen vor Ort sein muss.
Der Angeklagte war beim TuS O seit 3 bis 4 Jahren vor dem Ereignis am 02.06.2013 verantwortlicher Tauchlehrer. Neben dem Zeugen K war er einer der beiden Personen, die als TLvD bei Tauchgängen im L. anwesend sein mussten.
Neben der Aufgabe des TLvD, des aufsichtsführenden und verantwortenden Leiters von Tauchergruppen war der Tauchlehrer vom Dienst auch verantwortlich für die Zusammenstellung der einzelnen Tauchgruppen entsprechend den Sicherheitsstandards des Verbandes Deutscher Sporttaucher (VDST), die Ausgabe des Materials, die teilweise vom TuS O zur Verfügung gestellt w[…]