LG Frankfurt/Main, Az.: 2-13 S 85/16, Beschluss vom 03.04.2017
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 13. Zivilkammer am 03.04.2017 beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.05.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main (Az.: 310 C 48/16) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat der im Verfahren aufgetretene Prozessvertreter der Berufungsklägerin zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 1.522,70 Euro.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Er wird von der Klägerin auf Erstattung von Kosten für einen im Juli 2015 vorgenommenen Sandaustausch auf dem im Gemeinschaftseigentum befindlichen Spielplatz der Liegenschaft in Anspruch genommen. … Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Beklagte rügt die Prozessführungsbefugnis des Berufungsklägervertreters. … Mit Verfügung vom 26.10.2016 hat die Kammer der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen – insbesondere auch zur Bevollmächtigung für das Berufungsverfahren – eingeräumt und sie zur Vorlage der entsprechenden Vollmachtsurkunde aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2016 hat die Klägerin eine Prozessvollmacht vom 22.06.2016, unterschrieben von dem Verwalter … vorgelegt.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat trotz Rüge des Beklagten und Aufforderung der Kammer die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts K für die Führung des vorliegenden Aktivprozesses der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dargelegt und in der prozessual gebotenen Weise nachgewiesen.
Gem. § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG hat der Verwalter nur für Passivprozesse der Wohnungseigentümergemeinschaft eine originäre Prozessvollmacht; die Ermächtigung für die Führung eines Aktivprozesses kann gem. § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG nur durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss erfolgen.
Eine Ermächtigung für die Führung des vorliegenden Aktivprozesses ist weder durch Vereinbarung noch durch Mehrheitsbeschluss erteilt. Eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist mangels Vortrags[…]