Streit um Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Ein komplexer Fall wird vor dem Amtsgericht Charlottenburg verhandelt: Mehrere Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung stehen auf dem Prüfstand. Dabei geht es um die Beauftragung und Finanzierung von Reparaturarbeiten und Legionellenbekämpfung. Doch sind die Beschlüsse rechtens oder nicht? Welche Auswirkungen hat das Urteil für die beteiligten Parteien?
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Ungültige Beschlüsse und Verfahrenskosten
In dem Urteil vom 10.05.2022 entscheidet das Amtsgericht Charlottenburg, dass die Beschlüsse zu TOP 2.1 und 2.2 der Eigentümerversammlung vom 6.9.2021, die sich auf die Beauftragung einer Baufirma für Reparaturarbeiten und deren Bezahlung durch eine Sonderumlage beziehen, für ungültig erklärt werden. Ebenso ergeht es den Beschlüssen zu TOP 3.1 und 3.2, bei denen es um die Beauftragung einer Firma zur Legionellenbekämpfung und deren Finanzierung durch eine Sonderumlage geht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt.
Hintergrund des Rechtsstreits
Die Kläger, welche als Wohnungseigentümer Mitglieder der Beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft sind, hatten die Gültigkeit der Beschlüsse in Frage gestellt. Die Beschlüsse zur Reparatur der Fassadenschäden und der Legionellenbekämpfung wurden in einer Wohnungseigentümerversammlung am 6.9.2021 gefasst, allerdings mit Mehrheitsbeschluss.
Probleme bei der Beschlussfassung?
Nach § 14 Abs. 3 der Teilungserklärung, auf welcher die Gemeinschaft basiert, genügt für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung die Absendung an die zuletzt bekannte Anschrift des Wohnungseigentümers. Die Kläger werfen jedoch die Frage auf, ob dies in diesem Fall eingehalten wurde.
Das Urteil führt zu der Entscheidung, dass die Beschlüsse zur Beauftragung der Baufirma und der Legionellenbekämpfung sowie ihre Finanzierung durch Sonderumlagen als nicht ordnungsgemäß gefasst gelten. Die Kläger konnten jedoch nicht nachweisen, dass die Einladung zur Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre.
Das vorliegende Urteil
AG Charlottenburg – Az.: 74 C 47/21 – Urteil vom 10.05.2022[…]