OLG Dresden – Az.: 4 U 412/17 – Beschluss vom 19.06.2017
1. Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 03.02.2017 – 6 O 1956/15 – wird verworfen.
4. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld aus der Behandlung eines Mammakarzinoms. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – mit Urteil vom 3.2.2017 die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 9.2.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 9.3.2017 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz „fristwahrend Berufung“ eingelegt. Mit Verfügung vom 11.04.2017 wurde die Frist zur Berufungsbegründung antragsgemäß bis einschließlich 09.05.2017 verlängert. Mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz begehrt die Klägerin nunmehr die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat. Die Fristverlängerung sei erforderlich, weil ein zwischenzeitlich beauftragtes Privatgutachten noch ausstehe. Zugleich hat sie Akteneinsicht in die Gerichtsakte beantragt unter Verweis darauf, die Beklagten seien vergeblich um die Übersendung der mutmaßlich bei der Gerichtsakte befindlichen Unterlagen – erforderlich für die Fertigstellung des Privatgutachtens – gebeten worden.
Der Senat hat mit Verfügung vom 10.05.2017 auf § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie die fehlende Zustimmung der Beklagtenseite zu der beantragten Fristverlängerung hingewiesen und angekündigt, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO im Beschlusswege zu verwerfen. In ihrer Stellungnahme vom 26.05.2017 ist die Klägerin der Auffassung, ihre Prozessbevollmächtigte habe von einer konkludenten Zustimmung der Beklagten zu der beantragten zweiten Fristverlängerung ausgehen dürfen, weil diese verpflichtet sei, der Klägerin die vollständigen Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, dies aber zuvor nicht getan habe. Das Fristverlängerungsgesuch vom 09.05.2017 sei zugleich als Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ff. ZPO auszulegen. Hilfsweise beantragt sie erneut, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. An der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sei sie unverschuldet gehindert gewesen, weil ihr bei Fristablau[…]