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Rechtsanwälte Kotz GbR

Trunkenheit im Verkehr – relative Fahrunsicherheit und unerlaubtes Entfernen vom Unfall

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KG – Az.: 3 Ss 5/21 – Beschluss vom 12.02.2021

In der Strafsache wegen Trunkenheit im Verkehr hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 12. Februar 2021 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2020 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Februar 2021 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen zunächst fahrlässig und hiernach vorsätzlich begangener Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB). Sie weisen aus, dass der Angeklagte nach einem Tag mit Alkoholkonsum („drei Flaschen Bier zu je 0,5 l und 100 ml Apfellikör zu 18 Vol%“) in einem PKW zwei weitere Flaschen Bier zu je 0,5 l trank und sich dann vom Fahrersitz aus quer über den Beifahrersitz legte. Eine offenbar besorgte Passantin fragte ihn, ob er Hilfe brauche, was dieser mit „Alkoholgeruch, glasigen Augen und lallender Aussprache“ (UA S. 3) verneinte, um – nach einem kurzen Gespräch über den Zündschlüssel – mit einer „Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,77 Promille“ sowie „mit für die geringe Breite der Straße unangemessener Geschwindigkeit“ davonzufahren (UA S. 4). Nach kurzer Fahrstrecke kam er in einer Kurve von der Spur ab und streifte einen im Gegenverkehr ordnungsgemäß abgeparkten Anhänger, an dem nur wegen mannigfacher Vorschäden kein wirtschaftlich messbarer Schaden entstand. Der Angeklagte, so die Feststellungen weiter, bemerkte den Anstoß, fuhr aber weiter, obwohl er „seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nunmehr erkannt hatte“ (UA S. 4). Eine wenig später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 Promille, die der Angeklagte mit – nicht widerlegtem – Nachtrunk erklärte.

1. Die Feststellungen rechtfertigen zwanglos den durch die Strafkammer gezogenen Schluss, der Angeklagte sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,77 Promille alkoholbedingt fahrunsicher gewesen. Dafür streitet neben der signifikanten Blutalkoholkonzentration und dem Vortatverhalten (Alkoholkonsum im Auto, Schlafen im Auto, glasige Augen, lallende Aussprache) auch die hiernach begangenen Fahrfehler (unangepasst-überhöhte Geschwindigkeit in enger Straße, Nichtbeherrschung einer Kurvenfahrt mit Anstoß an ein im Gegenverkehr (!) abgeparktes Fahrzeug). Der durch das Landgericht gezogene Schluss wäre einer revisionsrechtlichen Überprüfung schon entzogen, wenn er nu[…]


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