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Reparaturkostenersatz bis zum Wiederbeschaffungswert bei Verkehrsunfall

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BGH
Az: VI ZR 77/06
Urteil vom 05.12.2006

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 30. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 7. März 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Mit Gutachten vom 16. Dezember 2003 hat ein Kfz-Sachverständiger für das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 EUR und einen Restwert von 3.000 EUR angegeben. Für eine Reparatur prognostizierte er Kosten in Höhe von 8.879,15 EUR brutto mit einer verbleibenden Wertminderung von 500 EUR.

Der Kläger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht instand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerkstatt ihre Arbeiten mit 9.262,45 EUR brutto. Am 13. Januar 2004 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen anderen Wagen. Die Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er während der Reparatur getroffen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Die Beklagte hat lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.650 EUR ausgeglichen.

Das Amtsgericht hat die auf den Differenzbetrag in Höhe von 2.112,45 EUR gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, weil er den beschädigten Pkw nach der Reparatur nicht weiter genutzt hat. Wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots könne der Geschädigte zum […]


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