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Vaterschaftsanfechtung: 2-Jahresfrist – Umstände der Vaterschaft

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 28 U 7/98
Urteil vom 22.02.1999
Vorinstanz: Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe – Az.: 2 C 3285/97

In dem Rechtsstreit hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 1999 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 24.März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,- DM festgesetzt.

T a t b e s t a n d
Der Kläger und die Mutter der am 22.07.1977 geborenen Beklagten waren
verheiratet. Ihre am 28.01.1977 geschlossene Ehe wurde nach im Jahr 1992 erfolgter Trennung durch rechtskräftiges Scheidungsurteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d .H. vom 07.07.1994 geschieden.
Bereits Anfang 1981 kam es zu einer ehelichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten B., in deren Verlauf sich die Mutter der Beklagten, die Zeugin G., kurzzeitig vom Kläger trennte und für einige Wochen mit der Beklagten nach Gran Canaria zu dem Zeugen P. reiste. Nach ihrer Rückkehr versöhnten sich die Eheleute und lebten bis zur endgültigen Trennung im Jahr 1992 wieder zusammen. Als die Zeugin G. kurze Zeit nach der Versöhnung 1981 feststellte, daß sie schwanger war, wurde diese Schwangerschaft abgebrochen, da sowohl die Zeugin G. als auch der Kläger unsicher darüber waren, ob Vater des zu erwartenden Kindes der Kläger oder der Zeuge P. war, mit dem die Zeugin während ihres Aufenthaltes auf Gran Canaria Geschlechtsverkehr hatte.
Mit der der Beklagten am 11.09.1997 zugestellten Ehelichkeitsanfechtungsklage hat der Kläger beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind ist.
Der Kläger hat behauptet, er habe erstmals Zweifel an seiner Vaterschaft zur Beklagten bekommen, als diese ihm am 06.08.1997 anläßlich einer Unterredung wegen Unterhaltsforderungen der Beklagten mitgeteilt habe, auf Grund eines „Testes“, den der tatsächliche Vater habe durchführen lassen, sei festgestellt worden, daß der Kläger nicht ihr Vater sei.
Die Beklagte, die die Abweisung der Anfechtungskl[…]


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