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Vorgetäuschte Erkrankung – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Streit um Entfernung einer Abmahnung und Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
In einem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 231/21) ging es um die Frage, ob eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden sollte und ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, ab dem ersten Tag einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Das Gericht entschied am 23. Dezember 2021.

Direkt zum Urteil Az: 5 Sa 231/21 springen.

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Hintergrund des Falls
Der Kläger, ein seit 1983 bei der Beklagten beschäftigter IT-Sachbearbeiter, führte im August 2020 ein Telefongespräch mit seinem zukünftigen Vorgesetzten. Der Inhalt des Gesprächs ist umstritten. Wenige Tage später meldete der Kläger sich krank und legte später eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die erst ab dem dritten Tag der Erkrankung ausgestellt war.
Die Abmahnung und die Forderung des Klägers
Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin eine schriftliche Abmahnung mit verschiedenen Vorwürfen, unter anderem, dass er seinen zukünftigen Vorgesetzten beschimpft und ihm Mobbing vorgeworfen hätte. Der Kläger forderte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte und die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, ab dem ersten Tag seiner Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz teilweise ab und wies die Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben, und die Revision wurde nicht zugelassen.

In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellte das Gericht fest, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, diese ab dem ersten Tag der Erkrankung vorzulegen. Die Abmahnung wurde jedoch nicht aus der Personalakte entfernt, da das Gericht die Vorwürfe gegen den Kläger als berechtigt ansah.
Zusammenfassung und Ausblick
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, ab dem ersten Tag einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Abmahnung wurde jedoch nicht aus der Personalakte entfernt, und das Feststellungsbegehren des Klägers wurde abgewiesen. Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitnehmer in solchen Fällen rechtliche Schritte in Betracht ziehen sollten, um[…]


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