Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abschleppen wegen Parken in Parkbucht für Anwohner

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Verwaltungsgericht Köln
Az: 20 K 3268/14
Urteil vom 05.06.2014

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Am Abend des 12.04.2013 parkte der Kläger das Fahrzeug der Marke Q. mit dem amtlichen Kennzeichen 000-0 000 in L. in der I. . vor Haus Nr. 0 in einer Parkbucht. Die Parkbucht war durch das Zeichen 314 (weißes P auf blauem Grund) und ein Zusatzschild mit dem Text „Bewohner mit Parkausweis KEUP Nr.1 bis 1500“ als Sonderparkplatz für Anwohner ausgewiesen. Im klägerischen Fahrzeug war kein entsprechender Parkausweis ausgelegt. Der zuständige Außendienstmitarbeiter stellte um 19.25 Uhr einen Verkehrsverstoß fest und erteilte einem Abschleppunternehmen um 19.40 Uhr den Auftrag zur Entfernung des Fahrzeugs. Zur Begründung ist im Sicherstellungsprotokoll angegeben: „Bewohnerparkplatz Z. 314“ (Vorderseite) bzw. „Berechtigte konnten nicht anfahren. Eine Behinderung ist eingetreten.“ (Rückseite). Bevor das Abschleppen durchgeführt werden konnte, aber nachdem der Abschleppvorgang bereits in Gang gesetzt war, erschien der Kläger und entfernte das Fahrzeug.

Die Firma T. stellte für den Abschleppauftrag unter dem 13.04.2013 Kosten „nach Auf- und Abladen“ in Höhe von 93,00 EUR in Rechnung.

Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.04.2013 nahm die Beklagte den Kläger für die Kosten und die infolge des Abschleppens entstandenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 68,00 EUR in Anspruch. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25.04.2013 zugestellt.

Am 24.05.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Abschleppmaßnahme sei unverhältnismäßig gewesen, da durch sein Fahrzeug keine Behinderung eingetreten sei. Zudem sei der Abschleppwagen auch nicht „umsonst“ erschienen. Kurze Zeit nach Entfernen des PKW durch den Kläger seien in der Nähe seines Parkplatzes 10 – 15 PKW abgeschleppt worden.

Der Kläger beantragt,


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv