Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 26/16 – Urteil vom 01.02.2017
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 66/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 106.443,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt eine Vollkaskoentschädigung in Höhe von 106.443,36 EUR wegen eines Unfallschadens vom 25.04.2013.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt eine Kraftfahrtversicherung (Rahmenvertrag Kraftfahrt – Anlage K1 – Bl. 11 d.A.). Danach gewährte die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz unter anderem für die dem Versicherungsnehmer zugeteilten roten Kennzeichen zur ausschließlichen Verwendung von Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten gemäß den Bestimmungen des § 16 in Verbindung mit § 2 Ziffer 23-25 FZV für eigene Zwecke. Nach Ziffer 2.1 des Vertrages besteht der Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die einer der in der beiliegenden Liste aufgeführten Fahrzeugart entsprechen, wenn und solange sie ein dem Versicherungsnehmer zugeteiltes rotes Kennzeichen führen. Für jeden Schadensfall war eine Selbstbeteiligung von 500 EUR vereinbart.
In den dem Vertrag zu Grunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (Anlage K2 – Bl. 30 d.A.) war u.a. geregelt:
„E.1 Bei allen Versicherungsarten
Anzeigepflicht
E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. …
E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies … unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht
E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und voll[…]